
Satzung der Volksbühne Kassel e.V. Theaterabo + Kultur
Name , Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
Der Verein führt den Namen „Volksbühne Kassel e.V. Theaterabo
+ Kultur“.
Er hat seinen Sitz in Kassel und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Der Zweck des Vereins ist, alle am Theater- und Musikleben interessierten Kreise
zusammenzufassen und seinen Mitgliedern Aufführungen des Staatstheaters
oder anderer Bühnen, Konzerte, Vorträge und andere Künstlerische
und kulturelle Veran-staltungen zu einem tragbaren Preis zu vermitteln.
§ 3
Der Verein ist weltanschaulich, politisch und religiös neutral und unabhängig.
Mitgliedschaft
§ 4
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Satzung anerkennt, desgleichen
jede juristische Person.
§ 5
Das Mitglied erhält bei der Aufnahme eine Mitgliedskarte. Der Eintritt
kann jederzeit erfolgen.
§ 6
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch förmliche Beitrittserklärung.
Bei der Anmeldung ist eine Einschreibegebühr zu entrichten.
§ 7
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung. Sie ist nur für den Schluss
des Geschäftsjahres (§8) zulässig und muss bis spätestens
31. Mai dem Vorstand schriftlich vorliegen. Im anderen Falle besteht die Mitgliedschaft
für ein weiteres Jahr. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand.
b) durch Ausschluss. Auszuschließen sind Mitglieder, welche die Interessen
des Vereins schädigen, oder den ihnen nach der Satzung obliegenden Verpflich-tungen
nicht nachkommen.
c) durch Tod.
Eine Wiederaufnahme einmal ausgeschlossener Mitglieder kann nur durch Beschluss
des Vorstandes erfolgen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen
Geschäftsjahr
§ 8
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. August bis zum 31. Juli
des nächsten Jahres.
Beiträge
§ 9
Jedes Mitglied hat den Jahresvereinsbeitrag im voraus zu entrichten.
§ 10
Die Mitglieder verpflichten sich zu regelmäßigen Theaterbesuchen
innerhalb einer Spielzeit. Die von der VolksBühne vermittelten Eintrittskarten
sind bei Erhalt zu bezahlen. Die Mindestanzahl der zu besuchenden Vorstellungen
ergibt sich aus der Art der Mitgliedschaft (§11). Kommt ein Mitglied seinen
Besuchsverpflichtungen nicht nach, so wird für jeden ausstehenden Theaterbesuch
eine Verzugsgebühr gem. Preisliste in Rechnung gestellt. Die Abrechnung
erfolgt nach dem Ende einer Spielzeit und wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
Veranstaltungen
§ 11
Der Verein vermittelt jedem Mitglied seiner Mitgliedschaft entsprechend bis
zu 9 Veranstaltungen. Bei der Zuweisung wechseln die Zuschauerplätze
nach einem die Platzunterschiede ausgleichenden Verfahren. Beanstandungen
können mündlich oder schriftlich in der Geschäftsstelle geltend
gemacht werden.
Organe des Vereins
§ 12
Die Organe des Vereins sind:
1. der geschäftsführende Vorstand,
2. der erweiterte Vorstand,
3. die Mitgliederversammlung.
Der geschäftsführende Vorstand
§ 13
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf zwei Jahre (Geschäftsjahre) gewählt, jedoch führt der Vorstand
nach Ablauf der Amtsdauer sein Amt so lange weiter, bis ein neuer Vorstand
ordnungsgemäß gewählt bzw. wiedergewählt ist der geschäftsführende
Vorstand setzt sich zusammen aus:
einem ersten Vorsitzenden,
einem zweiten Vorsitzenden (zugl. Stellvertreter des Vorsitzenden),
einem Schatzmeister (zugl. Stellvertreter des zweiten Vorsitzenden)
dem Schriftführer.
Bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern besteht für einstimmig gefasste
Beschlüsse Beschlussfähigkeit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt.
Der erweiterte Vorstand
§14
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand
und mindestens 2, von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre zu wählenden
Beisitzern.
Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins
§ 15
Zur Führung der Geschäfte ist eine Geschäftsstelle eingerichtet.
Der Vorstand be-stellt einen Geschäftsführer. Dieser nimmt an den
Sitzungen des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes
mit beratender Stimme teil. In besonderen Fäl-len kann ein beratender
Ausschuss gebildet und beigezogen werden. Die zwei Vor-sitzenden vertreten,
jeweils zwei gemeinschaftlich handelnd, den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Arbeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.
Mitgliederversammlung
§ 16
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in dessen Namen
und Auftrag der Vorstand seine Tätigkeit ausübt.
Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, und
zwar zur Jahreshauptversammlung nach Beendigung des Geschäftsjahres zusammen.
Die Jahreshauptversammlung muss bis zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres
zusammentreten.
Ort, Zeit und Tagesordnung aller Mitgliederversammlungen werden durch den Vor-stand
bestimmt. Die Einberufung beträgt mindestens 10 Tage. Die Benachrichtigung
der Mitglieder und die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch Ankündigung
im Rundschreiben „VolksBühne aktuell“. Die Mitgliederversammlungen
werden vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über
Anträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und
vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 17
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 18
In der Jahreshauptversammlung ist ein Geschäfts- und Kassenbericht durch
den geschäftsführenden Vorstand zu erstatten. Der Vorstand bedarf
danach der Entlas-tung durch die Mitgliederversammlung.
§19
Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,
wenn mindestens 1/10 der Mitglieder des Vereins dieses verlangt.
§ 20
Die Jahreshauptversammlung wählt auf 2 Jahre 2 Kassenprüfer als Revisoren.
Die Revisoren haben die Kassenführung der Geschäftsstelle zu überwachen,
mindes-tens jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und dem Vorstand
von dem Ergeb-nis der Prüfung Bericht zu erstatten. Die Revisoren sind
berechtigt, zu jeder Zeit Prüfungen der Geschäftsbücher vorzunehmen.
Sie können die Vorlage aller hierzu nötigen Unterlagen verlangen.
Sie
sind verpflichtet, am Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss
zu prüfen.
Die Revisoren haben der Hauptversammlung Bericht über das Ergebnis der
Prüfung zu erstatten. Auf ihren Antrag wird dem Vorstand durch die Jahreshauptversamm-lung
Entlastung erteilt.
Die Revisoren gehören dem erweiterten Vorstand an und sind berechtigt,
an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
Auflösung des Vereins
§ 21
Der Verein „Volksbühne Kassel e.V.“ kann aufgelöst werden,
wenn die Mitglieder-versammlung die Auflösung mit 2/3 Mehrheit beschließt.
In diesem Falle muss jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
sein. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen. Die Ver-sammlung ist dann in jedem Falle beschlussfähig.
Wenn die wirtschaftlichen Ver-hältnisse die Fortführung des Vereins
unmöglich machen, ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet,
die Auflösung des Vereins in die Wege zu leiten.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins
an die Stadt Kassel, mit der Auflage, es für kulturelle Zwecke zu verwenden.
Gerichtsstand
§ 22
Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung und den Vereinsgeschäften
entstehenden Streitigkeiten, ist das Amtsgericht in Kassel bzw. das übergeordnete
Landgericht.
Gemeinnützigkeit
§ 23
Die „Volksbühne Kassel e.V.“ verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die „Volksbühne Kassel e.V.“ ist selbstlos tätig und
verfolgt in erster Linie nicht ei-genwirtschaftliche Zwecke. Mittel der „Volksbühne
Kassel e.V.“ dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen-dungen aus den
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütun-gen
begünstigt werden.
Letzte Änderungen:
beschlossen auf der Jahreshauptversammlung vom 07.02.2010